Mietbedingungen für Arbeitsbühnen

Firma Obermeier Arbeitsbühnenverleih GmbH, Kemoding11a, 85447 Fraunberg

 

1.

Allgemeines

1.1

Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Angebote sind unverbindlich.

1.2

Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. jeweils gültiger gesetzlicher Umsatzsteuer.

1.3

Das bei der Übergabe und Rückgabe des Geräts erstellte Protokoll legt den vertraglichen Zustand des Mietgegenstands verbindlich fest.

1.4

Eine Abtretung der Ansprüche des Mieters, sei es auf Erfüllung , auf jede Art von Gewährleistung oder auf Schadensersatz, ist ausgeschlossen.

1.5

Eine Weitervermietung durch den Mieter ist ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter erteilt seine vorherige schriftliche Zustimmung. Bei unerlaubter Weitervermietung wird keinerlei Haftung übernommen.

1.6

Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgelegten Gegenforderungen ist ausgeschlossen.

 

 

2.

Mietzeit

2.1

Der Vermieter wird den Mietgegenstand zum vereinbarten Mietbeginn bereitstellen. Auf Ersatz von Folgeschäden haften wir nur, wenn die Bereitstellung durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Mitarbeiter unterbleibt und auch nur begrenzt auf das Fünffache des pro Verschuldungstag angefallenen Mietzinses.

2.2

Sollte sich die Mietzeit verkürzen oder verlängern, ist der Vermieter spätestens zwei Tage vorher zu verständigen. Soweit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, wird der Vermieter einer Verlängerung zustimmen. Bei Mietzeitkürzungen behält sich der Vermieter das Recht vor, die ursprünglich vereinbarte Mietzeit zu berechnen, sofern keine Ersatzvermietung möglich ist.

2.3

Mit der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls durch den Mieter oder seinen Beauftragten geht sämtliche Gefahr aus dem Betrieb des Mietgegenstandes auf den Mieter über. Mit Unterzeichnung des Überprotokolls erkennt der Mieter den ordnungsgemäßen Zustand des Vertragsgegenstandes an.

2.4

Der Vermieter haftet für den Ausfall des Mietgegenstandes nach Gefahrenübergang auf den Mieter nur dann, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

2.5

Sollte der Mietgegenstand witterungsbedingt oder wegen sonstiger vom Vermieter nicht zu vertretender Gründe nicht eingesetzt werden können, geht die Ausfallzeit zu Lasten der Mieter.

2.6

Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit dem Vermieter zurückzugeben. Das Mietzeitende wird auf dem Rückgabeprotokoll unter Angabe des Tages und der Uhrzeit vermerkt.

Der Gefahrenübergang auf den Mieter endet erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls.

2.7

Die Rückgabe des Mietgegenstandes hat am Ort der Bereitstellung des Mietgegenstandes zu erfolgen, es sei denn, die vertragsschließenden Parteien vereinbaren schriftlich einen anderen Rückgabeort.

 

 

 

3.

Einsatz- Transportbedingungen

3.1

Bei Übergabe des Mietgerätes erfolgt eine Einweisung des Mieters durch den Vermieter.

3.2

Nur die vom Vermieter eingewiesenen Personen sind berechtigt das Mietgerät zu bedienen. Eine Weitervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte durch den Mieter ist ausgeschlossen.

3.3

Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass selbstfahrende Arbeitsbühnen nur durch Berechtigte gefahren werden, die im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind.

3.4

Bei Vermietung des Mietgegenstandes ohne Bedienungspersonal fällt es in den alleinigen Pflichtenkreis des Mieters, dass die Bedienung von einer Arbeitskraft unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften(UVV) und den entsprechenden Bestimmungen der StVO vorgenommen wird.

3.5

Unsere Arbeitsbühnen dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden, und zwar im Rahmen der jeweils zulässigen Korbbelastung. Untersagt ist der Einsatz als Hebekran, das Ziehen von Leitungen u.ä.

3.6

Etwaige für den Einsatz erforderliche behördliche Sondernutzungsgenehmigungen sowie Absperrungen hat der Mieter zu besorgen.

3.7

Bei groben Arbeiten ist das Gerät ausreichend abzudecken und zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Maler-, Schweiß- und Reinigungsarbeiten mit Säuren. Verboten sind Spritz- und Sandstrahlarbeiten.

3.8

Der Mieter ist verantwortlich für die Bodenverhältnisse und Einsatzmöglichkeiten.

3.9

Bei Störungen am Mietsgegenstand ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Gegebenfalls ist das Gerät sofort stillzulegen. Sofern der Defekt auf unsachgemäße Benutzung und Behandlung des Vertragsgegenstandes durch den Mieter beruht, ist dieser auch während der Ausfallzeit zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet. Die Beweislast für die Ursache des Defekts liegt beim Mieter.

 

 

 

3.10

 

 

3.11

 

Bei LKW-Selbstfahrerbühnen ist im Falle eines Verkehrsunfalles in jedem Fall die Polizei hinzuzuziehen. Bei Zuwiderhandlung haftet der Mieter für eventuelle Regressansprüche Dritter direkt.

Der Transport zur Baustelle bzw. von der Baustelle erfolgt frei Bordsteinkante. Für das Einbringen bzw. das Ausbringen aus der Baustelle ist der Mieter verantwortlich. Der Vermieter kann dies gegen Zusatzkosten übernehmen. Rampenbeladung oder Kranentladung erfolgt ebenfalls gegen Aufpreis. Die Baustelle muss frei zugänglich sein. Der Vermieter übernimmt keine Gewährleistung für Flur- bzw. Bodenschäden! Abrechnung nach Zeitaufwand.

 

4

Gewährleistung, Haftung und Versicherungsschutz

 

Soweit nicht in vorstehenden Bestimmungen der Umfang unserer Haftung und Gewährleistung bereits geregelt ist, gilt folgendes:

4.1

Jeder Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere auch auf Ersatz von Folgeschäden, ist ausdrücklich ausgeschlossen; auf jeden Fall haften wir nur, wenn uns der Mieter Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nachweist. Für Schäden, die von Selbstfahren mit dem Vertragsgegenstand Dritten zugefügt werden, haftet der Mieter. Er stellt uns insoweit von Ansprüchen Dritter frei.

4.2

Bei Unfällen und sonstigen Schäden haftet der Mieter grundsätzlich für alle durch den Unfall entstehenden Schäden am Vertragsgegenstand sowie für den Schaden aus dessen Ausfall. Haben Dritte den Unfall alleine, überwiegend oder mitverschuldet, so treten wir gegen Bezahlung des Schaden unsere Ansprüche gegen den Dritten einschließlich eventueller Ansprüche aus dem StVG an den Mieter ab. Bemühen wir uns, zunächst Zahlungen von anderen Unfallbeteiligter zu erhalten, entsteht daraus keine Verpflichtung zur Weiterverfolgung der Ansprüche.

Bei Schäden, die von Selbstfahrern mit dem Vertragsgegenstand Dritten zugefügt werden, haftet der Mieter.

Auf jeden Fall haftet der Mieter für das Verhalten seines Fahrers wie für das eigene.

4.3

Werden anteilige Kosten für Maschinenversicherung berechnet, so ist der Vertragsgegenstand gemäß den Allgemeinen Bedingungen für Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren Geräten (ABMG) versichert (Selbstbeteiligung siehe Vorderseite 1).

 

 

5

Zahlungsbedingungen

5.1

Der vereinbarte Mietzins ist vom Zeitpunkt der Übergabe des Vertragsgegenstandes laut Übergabeprotokoll und bis zur Rückgabe laut Rückgabeprotokoll zu zahlen.

Jeder angefangene Tag wird voll berechnet.

5.2

Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der vereinbarte Mietzins innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto kostenfrei an die angegebene Zahlstelle des Vermieters zu zahlen.

Bei Nichtzahlung innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels kommt der Mieter in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung seitens des Vermieters bedarf. Der Vermieter ist berechtigt, ab Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, soweit er nicht höhere Verzugszinsen nachweisen kann.

5.3

Wir sind grundsätzlich berechtigt, vor Zurverfügungstellung des Fahrzeuges eine angemessene Vorschußszahlung bzw. Kaution zu verlangen. Sollte die vereinbarte Mietzeit mehr als 3 Tage betragen, sind wir berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlagen.

5.4

Für den Fall des Eintritts einer Vermögensverschlechterung beim Mieter, Antragstellung auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahren endet der Mietvertrag mit sofortiger Wirkung. Wir sind für diesen Fall auch ohne Zustimmung des Mieter zur sofortigen Rückholung des Vertragsgegenstandes berechtigt.

5.5

Wenn der Mieter trotz Bereitstellung des Vertragsgegenstandes diesen nicht in Gebrauch nimmt, sind wir anstelle der Geltendmachung des Mietzinsanspruches berechtigt, wahlweise eine Pauschale von 25% des vereinbarten Gesamtmietzinses zu berechnen und zwar auch dann, wenn wir den Vertragsgegenstand anderweitig weitervermieten können.

 

 

6

Erfüllungsort, Gerichtstand und Rechtsanwendung

6.1

Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Mietverhältnis ist der Geschäftssitz des Vermieters.

6.2

Gerichtstand für sämtliche sich aus dem Mietvertrag ergebende Streitigkeiten ist das für den Geschäftssitz des Vermieters örtlich und sachlich zuständige Gericht,. Dies gilt auch für Scheckprozesse.

6.3

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

 

7

Teilunwirksamkeit

 

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der wirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.